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Aber auch in den Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörde nachweisen kann, dass Sie gefahren sind, bedarf es der Mitwirkung eines im Verkehrsrecht versierten Strafverteidigers.
Nur der Verteidiger kann mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht auf Augenhöhe verhandeln. Der Strafverteidiger wird auf die Einhaltung Ihrer Rechte bestehen. Hierbei geht es insbesondere um Fragen, ob das Verfahren z.B. wegen Geringfügigkeit mit oder ohne Auflage eingestellt wird, ob und wenn ja wie lange der Führerschein entzogen wird und natürlich, welche Strafe verhängt werden soll. Hierbei ist es regelmäßig sinnvoll, ein Gegengutachten einzuholen, welches überprüft, ob die vom Geschädigten mitgeteilte Schadenshöhe zutreffend ist.
Neben strafrechtlichen Sanktionen droht regelmäßig auch Ärger mit der Haftpflichtversicherung.
Diese wird im Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherten (Innenverhältnis) im Falle einer Fahrerflucht von der Leistung frei, das heißt, dass die Haftpflichtversicherung zunächst im Außenverhältnis an den Geschädigten zahlen wird.
Im Innenverhältnis wird sie aber Rückgriff beim Versicherten nehmen (pro Pflichtenverstoß bis zu € 5.000,00). Hierbei ist dann unbeachtlich, ob der Versicherungsnehmer selbst gefahren ist oder ob er das Fahrzeug jemanden überlassen hat. In beiden Fällen wird die Versicherung den Rückgriff beim Versicherten als Vertragspartner nehmen.
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