Das Honorar (die Anwaltsgebühren) richten sich in Deutschland grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses legt das sog. "Mindesthonorar" fest. Die Höhe des Honorars bestimmt sich dabei v.a. in Zivil- / Arbeits- und Familiensachen nach der Höhe des sog. Verfahrenswertes/Gegenstandswertes, sog. "Wertgebühren"; diese orientieren sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten. Zu der Berechnung des Streitwertes gibt es gesetzliche Vorschriften.
Bei einem bestehenden Rechtsschutzversicherungsverhältnis werden die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten (bei versichertem Risiko) in der Regel von dieser übernommen. Es kommt aber immer darauf an, was für einen Vertrag Sie mit Iher Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und was alles versichert ist.
Sollten Sie bedürftig ("arm") sein und den Anwalt nicht bezahlen können, so besteht außergerichtlich die Möglichkeit Beratungshilfe oder für das Gerichtsverfahren Prozess-/Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Für Strafverteidigungen gibt es keine Prozesskostenhilfe; sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Pflichtverteidigung.
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